SIE ist da. Die Abmahnung bei Facebook.

So schreibt es jedenfalls der Kollege Weiß auf RatgeberRecht.eu. Demnach liegt der Kanzlei dort eine urheberrechtliche Abmahnung vor, mit der ein Facebook-Nutzer auf Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz (inkl. Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Rechteinhabers) aufgefordert wird.

Warum?

Weil dieser Facebook-Nutzer als Betreiber einer Facebook-Seite einen Link auf der Pinnwand teilte. Dabei wurde von Facebook das entsprechende Bild der verlinkten Webseite natürlich auch in dieses Posting eingefügt. So wie im folgenden Beispiel ein Link zu unseren neuen Kanzlei-Homepage geteilt wurde und dabei das Homepage-Bild von Stephan und meiner Wenigkeit zusehen ist:

Teilen-Beispiel

Die Urheberin des Bildes sah dies im oben genannten Fall  jedoch nicht gern und übersendete entsprechend eine Abmahnung durch ihre Rechtsanwälte. Es wird dabei insgesamt ein Betrag von knapp 1.750,00 EUR gefordert. Einzelheiten dazu können beim Kollegen Weiß direkt nachgelesen werden.

Dazu gibt es jetzt eine „schlechte“, eine „gute“ und eine pragmatische Nachricht.

Die „gute“ Nachricht

Unter Umständen ist der Betrag insgesamt zu hoch angesetzt. Zum einen wird nämlich die fiktive Lizenzgebühr nach Aussage vom Kollegen Weiß auf 600,00 EUR beziffert, was unter Zugrundelegung eines sog. Verletzerzuschlags satte 1.200,00 EUR macht. 600,00 EUR könnten eine Menge – sprich ein Zuviel – an fiktiver Lizenzgebühr sein.  Schlussendlich kenne ich das Bild jedoch nicht, so dass ich dazu nichts Fundiertes sagen. Der Kollege Weiß, der das Bild vorliegen hat, hält die Forderung für zu hoch. Zum anderen wird ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR angenommen, was Anwaltskosten iHv. 546,69 EUR nach sich zieht. Auch das ist relativ hoch. Aber eben nur relativ. Die Streitwerte bei einer Fotografien rangieren so zwischen 300,00 EUR und 8.000,00 EUR.  Will sagen, nichts genaues weiß man nicht, wenn  man den genauen Fall nicht kennt. Deswegen ist das auch nur eine „gute“ Nachricht in Anführungsstrichen.

Die „schlechte“ Nachricht

Nun ja. Eine Urheberrechtsverletzung, für die sich der Facebook-Nutzer verantworten muss, liegt vor. Schließlich hat er das urheberrechtlich geschützte Werk in unzulässiger Weise, sprich ohne Einwilligung des Urhebers, öffentlich zugänglich gemacht (aka „als Kopie ins Internet gestellt“). Gleichgültig ist dabei, dass Facebook die Vorschau erstellt. Denn schließlich könnte man dieses kleine Häkchen „Kein Miniaturbild“ anklicken:

Teilen-Häkchen

Folglich ist Facebook nur das Mittel, dass vom Nutzer für diese Art der „Kopie“ genutzt wird. Der Nutzer könnte ja entweder eine Einwilligung des Urhebers einholen oder aber den Link einfach ohne das potentiell gefährdende Bild teilen. (Und wer jetzt gleich „ach“ und „weh“ und das „böse Urheberrecht“ schreien möchte, der möge doch mal erst diesen Artikel vielleicht lesen).

Die pragmatische Nachricht

zum Schluss lautet jedoch: Dem Rat des Kollegen Weiß, nur noch Links ohne Miniatur-Bilder zu teilen, vermag ich nicht zu folgen. Sicher, das ist rechtssicher. Aber, wie sieht das denn aus? Oder anders ausgedrückt: Wie war das nochmal mit der AIDA? Nein, nicht Schiffahren. Ich meine mit dieser Attention (!). Genau. Die braucht man. Jedenfalls im marketing-technischen Sinne. Und Bilder helfen nun mal einfach, dass der Link auch wahrgenommen und im besten Falle gar geklickt wird. Deswegen bin ich dem Grunde nach  mit dem Kollegen Schwenke konform, der schlicht sagt: „Die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen das Risiko“ .

Allerdings sollte man schon das eine oder andere Auge offen halten und die wirtschaftlichen Vorteile nicht mit einem Freibrief verwechseln. (Also, legen Sie vielleicht ein paar Euro zurück für den Fall, dass Sie nur ein halbes Auge offen hatten…und den neuesten auferstandenen Newton geteilt haben.)

In diesem Sinne,

weiter viel Freude mit Facebook & Co.

’nd

Über RA'in Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg, ist beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannte Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich) und steht gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog ins Leben gerufen. Mehr
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17 Antworten zu SIE ist da. Die Abmahnung bei Facebook.

  1. Martin schreibt:

    Kann man in dem Fall nicht eine implizite Zustimmung annehmen? Wenn Google das Vorschaubildchen zumn Link mitliefert, dann ist das auch keine Urheberechtsverletzung (ich meine, da gab es einen BGH-Fall dazu).

  2. Jack Beauregard schreibt:

    Was für ein pragmatischer Tip: „die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen das Risiko“.
    Bin ich mal gespannt, wie das die Mehrheit der FB Nutzer sieht, die nur hier ist um zu quasseln, Links zu teilen und Veranstaltungen zu erstellen bzw. daran teilzunehmen.

    Also Ernst beiseite: ich hätte schon lieber eine Andeutung gelesen, die sich mehr dem „und wie jetzt weiter“ widmet …

  3. Pingback: Erste Abmahnung wegen geteilter Bilder auf Facebook-Seite - vet2null

  4. Renato schreibt:

    Ich bin kein Rechtsexperte. Ich weiss aber, dass man als Betreiber einer Website die Vorschaubilder in Facebook beeinflussen und auch sperren kann. Wenn also ein Website Betreiber seine Bilder nicht auf Facebook haben möchte, wäre es nicht seine Pflicht seine Website entsprechend aufzubereiten um solche Aktionen zu verhindern?

    • Social Media Recht schreibt:

      Dass man als Betreiber der Website beeinflussen kann, ob ein Dritter beim Posten eines Links auf FB Vorschaubilder einstellen kann oder nicht, wäre mir neu. Wie sollte das gehen? Vielen Dank für die Aufklärung. Wenn das der Fall wäre, wäre es eventuell doch mit der Thumbnail-Entscheidung des BGH vergleichbar.

      • Renato schreibt:

        Die Lösung heisst Open Graph von Facebook (https://developers.facebook.com/docs/concepts/opengraph/). Mit dem og:image Meta-Tag kann man definieren welches Bild für die Linkvorschau verwendet werden soll von Facebook. Das kann natürlich auch jeweils nur das Logo der Firma sein, oder eben nicht. Es gibt auch ein Debugging-Tool von Facebook. Da kann man sich die Vorschau ansehen, wie der Link, bzw. die Seite von Facebook gesehen und interpretiert wird: http://developers.facebook.com/tools/debug

      • Martin schreibt:

        Sorry, das hatte ich in meinem Kommentar auch schon erwaehnen wollen. Eine entsprechende robots.txt verhindert meines Wissens die Uebernahme von Kurztexten und auch Bildern bei G+. FB macht es vermutlich aehnlich, aber das nutze ich nicht.

        War mal darau gestossen, da bei einem Link kein Bild angeboten wurde. Mir wurde gesagt, dass das an der robots.txt liegen wuerde, hatte es aber nicht persoenlich ueberprueft.

  5. Pingback: Na bravo: Link-Posting auf Facebook, Bild geht mit, Schadenersatzforderung … | Christian Drastil

  6. Pingback: Update: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook – BGH-Entscheidung “Thumbnail” wegen OpenGraph-Funktion doch grundsätzlich vergleichbar | Social Media Recht Blog

  7. Tom schreibt:

    Interesantes Thema, vielen Dank für die Informationen. Zur Anmerkung von Renato: Es ist wohl vorgesehen, dass Facebook einen bestimmten Tag erkennt und das darin verlinkte Foto als Vorschaubild anbietet. Wenn das stimmt, könnte man mit einer vergleichsweise einfachen Codezeile dafür sorgen, dass z.B. ein leeres Miniaturbild erscheint. Allerdings scheint Uneinigkeit darüber zu herrschen, ob und mit welchen Browsern das funktioniert. Ich konnte es noch nicht testen. Info siehe z.B hier:
    http://www.clickonf5.org/5536/how-insert-custom-image-thumbnail-facebook-link-sharing/
    Andere, serverseitige Ansätze gibt es hier:
    http://www.redirect301.de/bilder-hotlinking-verhindern.html
    Man sollte also durchaus hinterfragen, was der/die Betroffene selbst getan hat, um die im Web bereitgestellten Bilder zu schützen.

  8. Pingback: Fundraisingwoche vom 31.12.2012 - 06.01.2013 | sozialmarketing.de - wir lieben Fundraising

  9. Pingback: Rechtliche Einschätzung zur Abmahnung von Facebook-Nutzern wegen der Verwendung von Vorschaubildern | WK LEGAL Online Blog

  10. Pingback: Abmahnungen bei Facebook-Vorschaubildern – Die wichtigsten Fragen und Antworten

  11. Rob de Bert schreibt:

    Was ich mich auch grade frage: Da man ja einen Link postet steht doch auch die Quelle des Bildes immer mit dabei.
    Das Bild ist auf dieser Quelle genauso öffentlich zugänglich wie das Geteilte Bild auf Facebook.

  12. Pingback: Abmahung vermeiden (Social Media Profile)

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