Rundfunkbeitrag vs. Rundfunkgebühr: Was ändert sich für Selbständige und Freiberufler?

 „Ich hab schon das erste Thema für Dich im Social Media Recht Blog. Mach doch mal was zum Rundfunkbeitrag!“ bat mich gestern ein guter Freund via Facebook. Super Thema, wirklich sehr glamourös, dachte ich (und wer die Ironietags findet, darf sie behalten – Ehrensache).

Aber er hatte ja auch als einer der ersten unsere neue Kanzlei-Fanpage geliked. Also gut.

Und außerdem hatte er ja recht: Für Freiberufler und Gewerbetreibende ist es nämlich seit vorgestern gar nicht mehr so einfach, herauszufinden, was sie denn nun für den Genuss des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und TVs berappen müssen. Aber von vorn.

Gestern „Gebühr“, heute „Beitrag“

Die Rundfunkgebühr gibt es also seit 31.12.2012 nicht mehr (die berüchtigten Peilwagen hat es übrigens auch davor nie gegeben). Stattdessen nun also: „Rundfunkbeitrag“. Der Name sagt es bereits, die „Gebühren“ für das Bereithalten von Empfangsgeräten sind nicht mehr vom Bereithalten eines Gerätes abhängig. Das ist juristisch etwas spitzfindig, denn der Begriff „Gebühr“ signalisierte zuvor, dass man für die tatsächliche Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung – nämlich gewissermaßen das Bereithaltendürfen eines Rundfunkgeräts – etwas zu zahlen hatte.

Nun also ein „Beitrag“. Der ist nicht mehr an bestimmte Geräte gebunden sondern die Möglichkeit, diese aufzustellen reicht aus, um die Beitragspflicht auszulösen. Deswegen gilt die Ausrede, nichts zu haben – also kein Radio, keinen TV, kein Dosentelefon – nun nicht mehr. Jeder Haushalt zahlt jetzt, und zwar gleich viel. Soweit so gut.

Was dem Hausmann der Haushalt, ist der Unternehmerin die Betriebstätte

Aber was zahlt nun „jeder Betrieb“ ? Da guckt der Medienrechtler, der sich zu seinem Leidwesen ja auch mit sowas befassen muss und darüber angeblich sogar was im Fachanwaltslehrgang gehört haben soll (so steht’s zumindest auf der Teilnahmebescheinigung) doch mal in der Rechtsgrundlage der ganzen Sache nach. Nämlich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags.

Und siehe da, das „Haushaltsprinzip“ wird auch im nicht-privaten Bereich fortgeführt. Es heißt dort nämlich in § 5 Abs. 1:

„Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber […] ein Rundfunkbeitrag […] zu entrichten. Die Höhe  des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten“

Maßgeblich sind also „Betriebsstätten“ und der „Inhaber“. Bei Bürogemeinschaften von Freiberuflern ist nun jeder Inhaber, der selbständiger Unternehmer ist. Jeder muss also seine eigenen Rundfunkbeitrag bezahlen. Allerdings sind Betriebsstätten in privaten Wohnungen, für die bereits ein Beitrag bezahlt wird, beitragsfrei.

Beitraghöhe: Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten

Es folgt dann eine Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten und Bruchteilen (oder Vielfachem) eines Rundfunkbeitrags. Das Ganze sieht so ähnlich aus wie die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Maßstab ist jeweils „1 Beitrag“, und der beträgt gemäß § 8 RBeitrStV genau  17,98 € monatlich.

Die Staffelung geht nun so („RB“ = Rundfunkbeitrag):

  1. < 8 Beschäftigte 1/3 RB,
  2. 9- 19 Beschäftigte 1 RB,
  3. 20 – 49 Beschäftigte 2 RB,
  4. 50 – 249 Beschäftigte 5 RB,
  5. 250 – 499 Beschäftigte 10 RB,
  6. 500 – 999 Beschäftigte 20 RB,
  7. 1.000 – 4.999 Beschäftigte 40 RB,
  8. 5.000 – 9.999 Beschäftigten 80 RB,
  9. 10.000 – 19.999 Beschäftigte120 RB und
  10. > 20.000 Beschäftigte 180 RB.

Soweit das Grundsätzliche. Wenn aber der Jurist „grundsätzlich“ sagt, folgt die Ausnahme auf dem Fuße. In diesem Fall auch mehrere, nachzulesen in § 5 Abs. 2 – 5 RBeitrStV.

Dazu nur ganz grob:

Abweichend von der Grundregel sind für bestimmte Sachverhalte Erhöhungen des nach Absatz 1 ermittelten Beitrages vorgesehen. Zum Beispiel 1/3 RB für jedes Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt wird. Ausnahme von der Ausnahme: Das erste KFZ, das ist inklusiv. Ähnliches gilt für Hotelzimmer, gewerbliche Gästezimmer und Ferienwohnungen: Hier ist ebenfalls pro „Raumeinheit“ 1/3 Beitrag fällig. Die erste „Raumeinheit“ ist frei.

In § 5 Abs. 3 RBeitrStV sind nun noch einige gesetzliche Ausnahmetatbestände geregelt. Keinen Rundfunkbeitrag entrichten müssen bestimmte öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen, etwa eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen, bestimmte Schulen, Polizei, Feuerwehr und so fort (Korrektur, Siehe Kommentare. Vielen Dank für den Hinweis!^SD).

Sonderfall: Coworking-Space
Spannend ist die Konstellation von Coworking-Spaces wie zum Beispiel dem Werksbad in Kiel oder dem Betahaus in Hamburg. Hier stellt sich nämlich einerseits die Frage danach, ob der Betreiber des Coworking-Space ähnlich wie ein Hotelier für die „Raumeinheiten“ zu zahlen hat – oder ob in jedem Fall die Coworker einzeln zur Kasse gebeten werden.

Hier kommt es nach Auskunft der GEZ wohl sehr auf den Einzelfall an. Klar ist, dass auch einzelne Arbeitsplätze im Coworking-Space Betriebsstätten sein können, die eine Beitragspflicht auslösen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn „nur gelegentlich“ in der jeweiligen Betriebsstätte gearbeitet wird.

Wer also seine „offizielle“ Betriebsstätte zu Hause hat, wird für gelegentliche Nutzung eines Coworking-Space keinen gesonderten Beitrag zu leisten haben. Anders, wer dort offiziell – z.B. auf dem Briefbogen oder dem Gewerbeschein ersichtlich – seine Betriebsstätte hat. Hier muss dann auch der Beitrag entrichtet werden. Für den Betreiber des Coworking-Space fällt in dieser Konstellation kein Rundfunkbeitrag an.

Eine Beispielrechnung

Das war alles ziemlich komplizierte Theorie, wir wagen uns nun an ein Praxisbeispiel.

Eine Werbeagentur hat 40 Mitarbeiter an einem Standort. Jeder Mitarbeiter hat einen Bildschirmarbeitsplatz (aka „Neuartiges Rundfunkgerät“ nach altem Recht). Im Großraumbüro steht ein Radio. Außerdem hat der Chef einen Fernseher im Büro sowie  eine Playstation. Daneben sind auf das Unternehmen vier Fahrzeuge zugelassen. In jedem Fahrzeug wird ein Radio betrieben.

Wie hoch ist der zu entrichtende Rundfunkbeitrag?

  • Nach § 5 Abs. 1 RBeitrStV wären zunächst 2 Rundfunkbeiträge monatlich zu entrichten (oben, 2. – macht 35,96 €). Damit sind alle Radio- TV- und „neuartigen“ Rundfunkgeräte abgegolten.
  • Allerdings sind ja 4 KFZ vorhanden. Hier ist jeweils 1/3 RB anzusetzen. Macht 4 x (17.98 € :3) = 23,97 €.
  • Hiervon ist aber nun wieder 1/3 RB abzuziehen, denn das erste KFZ ist kostenlos.

Also ergibt sich:

  • 35,96 € + 23,96 € – 5,99 € = 53,93 € monatlich.

Was soll man sagen. Fast schon „zu“ einfach.

Glücklicherweise gibt es nun einen Online-Beitragsrechner, der das Ganze noch etwas mehr vereinfachen soll. Das ist erst einmal gut gemeint, dennoch vorsicht:

Es war auch mit diesem nicht so leicht, das obige Ergebnis nachzuvollziehen, da dort nur „beitragspflichtige“ KFZ eingegeben werden müssen. Das inklusiv-KFZ muss also vor der Eingabe bereits abgezogen werden. Natürlich steht das dort aber nirgendwo ausdrücklich. So bleibt die Sache wenigstens spannend.

In diesem Sinne: Viel Spaß beim Knobeln!

^SD

Über RA'in Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg, ist beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannte Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich) und steht gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog ins Leben gerufen. Mehr
Dieser Beitrag wurde unter Rundfunkrecht abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

17 Antworten zu Rundfunkbeitrag vs. Rundfunkgebühr: Was ändert sich für Selbständige und Freiberufler?

  1. anonymous schreibt:

    Das wäre ein Traum, wenn man für die Privatwohnung den Beitrag des Unternehmens (5,99 Euro) zahlen könnte, sofern man dort selbstständig ist :D

    Vielleicht gibts ja einen Trick 17 um das irgendwie durchzukriegen ^^

    In diesem Sinne unbedingt dort unterschreiben: http://www.online-boykott.de/de/unterschriftenaktion

    • Hoschi schreibt:

      Hm, eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Unsere Unterkunft ist ausschließlich nur erreichbar, wenn man die gesamte Betriebsstätte duchquert hat, hat also keinen anderen Eingang. Macht 5,99 € / Monat, oder?

  2. Betroffener schreibt:

    Hallo!
    Vielen Dank für diesen informativen Beitrag!
    Gibt es denn schon Klagen gegen diese neue „Steuer“? Und wenn ja, wie schätzen Sie deren Erfolgsaussicht?

  3. Sven schreibt:

    Hallo guten Tag,
    ich habe von der IHK ein Informationsblatt (Herausgeber Deutscher Industrie- und Handelstag) mit anderen Ausgaben auch zu Bürogemeinschaften gelesen. Darin steht folgende Aussage:Nutzen mehrere Inhaber einer Bürogemeinschaft eine Betriebsstätte ohne erkenbare räumliche Trennung (z.B. gemeinsamer Empfang), so fällt nur der Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte an. Die Inhalber haften gesamtschuldnerisch? Ist das aus Ihrer Sicht korrekt?

  4. Heike Arnold schreibt:

    Reblogged this on Entwicklungen..

  5. Pingback: Wochenspiegel für die 1. KW., das war(en) der Strafprozess im Wandel, die Weltuntergangspartys und die unwiderstehliche Assistentin - JURION Strafrecht Blog

  6. Harald Simon schreibt:

    In § 5 Abs. 3 RBeitrStV steht drin, dass bestimmte öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen, etwa eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen, bestimmte Schulen, Polizei, Feuerwehr und so fort EINEN Beitrag entrichten müssen. Ebenso ist das erste KFZ nicht pauschal frei, sondern nur, wenn für die Betriebsstätte bezahlt wird.

    • stephandirks schreibt:

      Vielen Dank für den Hinweis, er ist völlig korrekt – den überzähligen Buchstaben („k“) habe ich entfernt und den Beitrag korrigiert.

  7. Michelle schreibt:

    Danke, super Info.
    ist es denn rechtens, wenn die Meldeämter unsere Daten an die private GEZ weitergeben?
    Wo bleibt der Datenschutz?

  8. Pingback: Lesetipps: Digitaler Journalismus, LSR & Rundfunkbeitrag › jorni.de

  9. Pingback: Zu Gast im Hyperland: Gegen Google vor Gericht | dirks.it

  10. morphium schreibt:

    Das, was dem 1. eingefallen ist, kam auch mir in den Sinn beim Lesen des Beitrags:
    Wenn ich – momentan noch nichts an die GEZ zahlend – meine Betriebsstätte mit 5,99 bei der GEZ anmelde (was auch meine Privatwohnung ist) und dann, sollte mal eine Forderung für die Privatwohnung kommen, sage „ich zahle doch schon für hier“ – ginge das?

    Danke!
    morphium

  11. Pingback: Der Strafverteidiger empfiehlt – 41 | Hinweis! | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht

  12. stephandirks schreibt:

    Statt vieler Antworten kann ich derzeit an dieser Stelle (auch aus Zeitgründen) nur eine Sammelantwort geben: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass einzelfallbezogene Rechtsberatung im Einzelfall an dieser Stelle nicht geleistet werden kann und darf. Gerade im Bereich der Bürogemeinschaften sind derart viele Einzelkonstellationen denkbar, dass ich auch aus rein tatsächlichen Gründen nicht auf jede Einzelfrage eingehen kann. Ggf. empfiehlt es sich, diese Fragen mit der GEZ oder z.B. der IHK zu klären.

  13. Ludger schreibt:

    Für Freiberufler, welche von zu Hause arbeiten und bereits für die private Wohnung zahlen, wird kein weiterer Beitrag fällig. „Lediglich“ für das Fahrzeug fallen hier Gebühren in Höhe von 5,99 € an.
    Wenn ich aber jetzt mein Betriebsstätte normal anmelde, fallen hier ebenfalls 5,99 € Beitrag an. Hier ist jedoch dann mein Fahrzeug Beitragsfrei.
    Letztendlich ist es also egal, wie ich meine Betriebsstätte anmelde. Ich zahle auf jeden Fall 5,99 € pro Monat. Dieses sehe ich als reine VERARSCHUNG der Kunden an.

    • Andreas schreibt:

      Absolut d’accord.
      Für mein Privatfahrzeug, dass ich gefühlte 4 Mal im Jahr für Geschäftsfahrten nutze, soll ich jetzt 71,88 € im Jahr Beiträge zahlen.
      Das nennt man wohl auf Deutsch: Abzockerei!

  14. Wolfgang schreibt:

    Bürogemeinschaften können auch gemeinsam angemeldet sein!
    Die Information vom Beitragsservice zu Bürogemeinschaften:
    „Die gesamten Büroräume werden von einem Inhaber als eine Betriebsstätte angemeldet. In diesem Fall sind alle sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter (auch die der übrigen Inhaber der Räume) von dem Anmeldenden anzugeben.
    Für die Betriebsstätte kann der Anmeldende ein Kraftfahrzeug, das er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit nutzt, abziehen. Dieses Kraftfahrzeug ist beitragsfrei.
    Da pro Betriebsstätte nur ein Kraftfahrzeug abgezogen werden kann, müssen die übrigen Inhaber der Büroräume ihre Kraftfahrzeuge unter ihrem Namen separat anmelden.“

    Haben die anderen Inhaber kein Auto sind die Kosten für 8 Inhabern und Beschäftigten: 5,99 Euro.

Hinterlasse einen Kommentar