Grmpf! Auch OLG Düsseldorf hält Impressum unter „Info“ auf Facebook-Seiten für unzureichend

Noch am Freitag unterhielt ich mich auf der von der Kieler Agentur New Communication bereits zum dritten Mal durchgeführten Veranstaltung „Trendspot“ mit Teilnehmern angeregt über sinnvolle und eher sinnlose Urteile aus der Welt der neuen Medien. Natürlich kam das Gespräch auch auf das unsinnige Urteil des LG Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11), wonach das Vorhalten eines Impressums unter dem Reiter Info bei Facebook nicht ausreichend sei. Warum ich dieses Urteil unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Rechtsprechung des BGH für verfehlt halte, habe ich ausführlich in dem Artikel „Das AG Hintertupfingen & die Impressumspflicht – oder anders: Ruhig Blut!“ erläutert. In eben diesem Blogpost findet sich auch der Satz

Dass sich die Auffassung des LG Aschaffenburg durchsetzt, halte ich neben anderen (hier der geschätzte Kollege Dramburg auf Lawbster)  für unwahrscheinlich.

Diese Meinung vertrat ich auch nachdrücklich am Freitag und votierte für weniger Aufregung in diesen Impressumsangelegenheiten.

Und jetzt das! Gestern blätterte ich in der Novemberausgabe der Kommunikation & Recht und wollte meinen Augen kaum trauen, als ich das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.8.2013 (Az. I-20 U 75/13) dort las.

Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Impressumspflicht

Auch das OLG Düsseldorf (eine Instanz höher als ein Landgericht) hat nun nämlich entschieden, dass das Vorhalten eines Impressums unter dem Bereich Info auf einer Facebook-Fanpage nicht ausreiche (hier: Facebook-Seite eines Schlüsseldienstes, abgemahnt von einem anderen Schlüsseldienst). Das Gericht gelangte damit überhaupt nicht zu der Fragestellung, ob ein Impressum im Bereich Info oder aber ein dort vorhandener Link zu einem Impressum im Sinne der 2-Klick-Regel ausreichen könne, es stellte vielmehr fest, dass das Vorhalten eines Impressums (oder ggf. eines Links dorthin) unter „Info“ auf einer Facebook-Seite nicht die Anforderungen des § 5 TMG hinsichtlich der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit erfülle. Das OLG Düsseldorf führt dazu wörtlich aus:

Das ist unzureichend, da die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. […] Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des BGH die Begriffe “Kontakt” und “Impressum”, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. [BGH, K&R 2006, 575 ff.] Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung “Info”: Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs “Kontakt” zurück. “Kontakt” vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen “wie mit wem” enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung.

Dem Begriff „Info“ als Verkürzung von „Information“ sei eben dies aber nicht zu entnehmen, da „die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen groß“ ist.

Aha. Warum durchschnittlichen Nutzern nicht klar sein soll, dass hinter „Info“ die Anbieterinformationen im Sinne von § 5 TMG abgerufen werden, ist und bleibt schleierhaft. Oder um es ganz deutlich mit dem geschätzten Kollegen Thomas Schwenke bei Allfacebook zu sagen:

„Wenn jemand Informationen zum Anbieter sucht und sie nicht hinter “Info” vermutet, ist er m.E. kein durchschnittlicher Nutzer mehr, sondern eher ein DAU.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Allerdings ist dieses Urteil eines OLG nun in der Welt, so bedauerlich das ist. Die Hoffnung stirbt aber bekanntermaßen zuletzt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das irgendwann mal richtig rückt. Vermutlich wollen Sie aber nicht derjenige sein, der das Thema bis zum höchsten deutschen Gericht durchficht.

Was also tun?

Hier der ultimative drei (vier) Punkte Plan:

  1. Zunächst stellen Sie den innerlichen grundsätzlichen Rant gegen diese „Abmahner“ ein. Das nützt nämlich auch nichts. Es ist grundsätzlich vollkommen unstreitig, dass Verstöße gegen die Impressumspflicht die Verletzung einer sog. „Marktverhaltensnorm“ im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen und deswegen von Mitbewerbern abgemahnt (nicht einfach von Anwälten) werden können (eine andere Frage ist, ob die konkrete Entscheidung des OLG Düsseldorf in diesem Zusammenhang sinnvoll war…, naja, dazu siehen oben).
  2. Wenn Sie die innere Zen-Ruhe gefunden haben, gucken Sie zunächst mal, ob Ihr Impressum überhaupt alle erforderlichen Angaben im Sinne von § 5 TMG sowie die ggf. erforderlichen Angaben nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer enthält.
  3. Dann fügen Sie das Impressum ein. Zum einen fügen Sie in Ihre Seitenbeschreibung einen direkten (sprechenden!) Link zum vollständigen Impressum ein, bspw. den Link zum vollständigen Impressum auf Ihrer Unternehmensseite. Bitte beachten Sie, dass im Impressum dann stehen sollte, dass dieses auch für die Facebook-Page Geltung haben soll. Nachfolgend sehen Sie unsere Facebook-Page mit dem besagten sprechenden Link (großer roter Kreis):

Facebook_Fanpage_ImpressumDas tun Sie, in dem Sie als Administrator der Seite auf „Seiteninfo aktualisieren“ (kleiner roter Kreis) klicken und anschließend dort dann die Rubrik „Kurze Beschreibung“ entsprechend bearbeiten und mit dem sprechenden Link zum Impressum versehen. So springt jedem Besucher ihrer Facebook-Seite das Impressum sofort ins Auge… und die Diskussion des OLG Düsseldorf, ob nun „Info“ ein eingänglicher Begriff für Anbieterinformationen sei, erübrigt sich.

Zum anderen fügen Sie unter der Rubrik „Unternehmensübersicht“ noch ein vollständiges Impressum ein, dem Sie das Wort „Impressum“ voranstellen. dieses erscheint dann auch unter dem Bereich Info, aber vor allem auf der mobilen Seite wie folgt zu sehen ist:

Facebook-Impressum_Mobil

Tja. So kommen Sie dann Ihrer Impressumspflicht  in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der – gelinde gesagt – nutzer-skeptischen Ansicht des LG Aschaffenburg sowie OLG Düsseldorf, die beide den Nutzer für zu beschränkt halten, als dass er unter „Info“ ein Impressum vermuten könne, nach. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Düsseldorf muss man sagen: Zum Glück steht auf der mobilen Seite „weitere Informationen“, denn stünde da „Info“, dann könnte der durchschnittlicher User ja – womöglich trotz der Überschrift „Impressum“ (s. Bild) – gar nicht erahnen, dass sich dort weitere Anbieterinformationen verbergen…

Der geneigte Leser merkt. Ich werde latent polemisch. Zeit den Blogpost zu beenden.

Ende gut, alles gut?

Nein. Nicht wirklich. Ganz davon abgesehen, dass ich das Urteil – wie wohl deutlich wurde – für falsch halte, ist deswegen gar nichts gut, weil die hier gemachten Hinweise – insbesondere zum Thema „mobile“ nur eine sehr bedingte Halbwertszeit haben. Denn in zwei Minuten oder drei Stunden oder drei Wochen oder vielleicht auch doch wieder nie kann Facebook Updates vornehmen, welche die Seiteneinstellungen ändern und dann bekommt der User eben nicht das Impressum eingeblendet!

So bleiben zwei Rätsel. Das erste lautet: Warum stellt Facebook nicht endlich einen klaren, einheitlichen Bereich für das Impressum zur Verfügung, der auch mobile immer und stets erreichbar ist? Und das zweite: Warum entscheiden die Gerichte derart bemüht konstruiert an der Wirklichkeit vorbei?

Mit solchen Entscheidungen ist es kein Wunder, wenn in der (digitalen) Gesellschaft der Eindruck haften bleibt: „Ach, dieses Recht… (bitte beliebigen Rant einsetzen)

In diesem Sinne,

auf dass wir uns wieder mit anderen Themen auseinandersetzen können.

tl;dr: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zum …. Aufregen. Das nützt aber auch nix, sorgen Sie lieber für ein (so weit als möglich) abmahnfestes Impressum.

Über RA'in Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg, ist beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannte Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich) und steht gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog ins Leben gerufen. Mehr
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16 Antworten zu Grmpf! Auch OLG Düsseldorf hält Impressum unter „Info“ auf Facebook-Seiten für unzureichend

  1. Relax, don’t do it… ;) Soviel zum Rant.
    Zum Impressumsfeld auf FB: für wie viel Mio. Deutsche und ihre Seiten bei über 1,1 Mrd. Nutzern? Hust. Wir sind für Facebook mit unserer Gesetzeslage eine Minderheit und da deren Firmensitz nun mal Paolo Alto bzw. Dublin ist, kann es denen ein klitzeklein wenig egal sein. Warum sollen die sich bewegen? (bewusst provokant übertrieben)

  2. German JaCobi schreibt:

    Also ne, wat’n Gedöns die Juristen machen, damit sie die Menschheit ihren Regeln unterordnen können. – Unsere recht gut funktionierende Fortbewegung auf zwei Beinen ließe sich auch so kompliziert durch Anweisungen regeln, daß das automatisch korrekte Zusammenspiel unserer Nerven, Muskeln, Sehnen und Knochen theoretisch klappt. Doch würden dann Versuche, nur ein paar Schritte „nach Vorschrift“ zu laufen, schnell auf der Nase enden … – Rei§t euch mal ’n bi§chen zusammen, bitte. – Nach dem Anwaltsautomat werden Subsumierungssoftware und Gerichtsverhandlungen über die mächtige Konsensplattform Internet nicht lange auf sich warten lassen. Aber keine Sorge: Das wird frühestens in 1.000 Jahren so weit sein, weil der moderne Mensch dermaßen mit seinen Sehnsüchten, Wünschen, Hoffnungen und Erwartungen beschäftigt ist, daß er sein „rechtes Auge“ (das, das linke nicht sehen kann) immer erst zu spät aufmachen wird.

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  6. Swen Wacker schreibt:

    Danke für die Info. Die ohen erwähnte Rubrik „Unternehmensübersicht” haben zumindest FB-Seiten, die Kategorie Unternehmen/Organisation Reisen/Freizeit, Unterkategorie Gemeinschaftliche Organisation und Touristinformation angehören, nicht.
    Dort gelingt es deshalb nicht, auf der mobilen Seite oberhalb der „weiteren Informationen“ ein Impressum abzubilden. Bei mir ist da eine Karte und die Adresse, nicht anderes.

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  8. Sebastian schreibt:

    Offenbar gibt es auch eine Schaltfläche und Rubrik „Impressum“ für bestimmte kategorisierte Seiten. Ich sehe z.B. ein Impressum (hübsch auffällig mit einem Paragraphenzeichen), wenn ich die Seite der Lokalzeit Köln (WDR) auf facebook besuche.

  9. Frank Hartung schreibt:

    Naja, das ist jetzt aber nicht besonders neu, denn dass ein Unternehmensimpressum bei Facebook nicht unter die Rubrik „Info“ gehört hatten wir doch schon vor längerer Zeit.

    In der Tat wird es aber, und dies nicht allein aus formaljuristischen oder dafür gehaltenen Gründen, für Unternehmer so ganz langsam Zeit, über die Sinnhaftigkeit der Werbemöglichkeiten in der Facebook-Community nachzudenken.

    • RA'in Nina Diercks schreibt:

      Sehr geehrter Herr Hartung,

      da Sie den Artikel gelesen haben, ist Ihnen sicher aufgefallen, dass ich auf das LG Aschaffenburg und den dazugehörigen Artikel aus dem Jahr 2011 verwies. Neu ist, dass nun auch ein Oberlandesgericht diese Auffassung vertritt.

      Mit freundlichen Grüßen
      ND

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  11. Astrid Radtke schreibt:

    Ich habe jetzt für mich den Zusammenhang zwischen Impressum-Reiter und Impressum zur Website verstanden. Der Reiter ist das Impressum für die Facebookseite. Das Impressum in der Info zeigt auf die externe Website. Deshalb kann auch nicht „lokales Unternehmen“ gewählt werden, weil eine Website ja überall sichtbar ist.
    Wer allerdings keine Website zum Unternehmen hat, bei dem müsste der vorhandene Impressum-Reiter in Facebook ausreichen.
    Warum die externe Website angegeben werden muss, ist mir nicht ganz klar. Andererseits schadet es ja nichts, wenn ein Interessent auf der Website landet.

    • RA'in Nina Diercks schreibt:

      Sehr geehrte Frau Radtke,

      nein, das haben Sie noch nicht richtig verstanden. Lesen Sie die Artikel einfach noch einmal gründlich. Vielleicht auch den vom Kollegen Thomas Schwenke bei Allfacebook.

      Herzliche Grüßen
      ND

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