Strandleben 2.0: Der vermeidbare Ärger mit Urlaubsfotos im Netz

Es ist soweit! die Himmelspforten schließen und die Fluten verziehen sich, haben die von der Tagesschau gesagt. Wirklich: die Sonne kommt heraus. Haben Sie auch schon Ihren Strandurlaub geplant? Die Zeit drängt ja bereits etwas.

Wenn Sie noch nicht wissen, wohin – beginnen Sie doch Ihren Sommer einfach auf der Kieler Woche, die beginnt in etwa zwei Wochen. Möglicherweise haben Sie aber bereits gebucht und freuen sich nun auch Ihre digitalen Fotoalben mit frischen Strandimpressionen füllen und mit Ihren Facebook-Freunden oder den Google-Plus-Kreisen teilen zu können. Aber vorsicht, der Teufel steckt hier manchmal im Detail. Nicht alles, was öffentlich zu sehen ist, darf auch anderswo öffentlich gemacht werden.

Vor ein paar Tagen stolperte ich im Blog eines Bekannten über eine Diskussion um ein dort veröffentlichtes Foto. Das Foto zeigte zwei vielleicht zehnjährige Mädchen in Ganzkörperaufnahme, die in einer eigentümlichen Symmetrie am Strand herumlaufen bzw. springen.

Dazu hatten beide noch fast gleiche aber im Detail dann doch abweichende farbige Kopftücher auf. Keine Frage, ein spannendes Foto, das Schöpfungshöhe hatte – es war also nicht nur ein Lichtbild (§ 72 UrhG), sondern ein Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).

Allerdings, ein kleines aber nicht unwichtiges Detail: Beide waren nicht nur offensichtlich erkennbar, beiden waren auch – bis auf die Kopftücher – splitternackt.

Und diese Tatsache hatte wohl bezüglich des zuvor bereits auf „flickr.com“ geposteten Fotos Kritiker auf den Plan gerufen. Was wiederum nun im Blog heiß diskutiert wurde. Die spannende Frage: Wann darf ich eigentlich Strandleben ohne Gefahr fotografisch festhalten und veröffentlichen?

Dieser Frage soll sich der folgende Beitrag widmen. Bzw. diesen Fragen, denn es sind mindestens zwei.

Erste Frage: Wann darf ich meine Urlaubsfotos (nicht) veröffentlichen?
Wir fangen, aus Gründen, gewissermaßen „hinten“ an: Wann darf ich eigentlich Urlaubsbilder, auf denen andere Personen zu erkennen sind veröffentlichen?

Die einfache Grundregel lautet: Immer, wenn diese zuvor zugestimmt haben. So steht es in §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes, KUG. Kleine Falle: Für die demnach notwendige Einwilligung sind die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (so z.B. OLG München ZUM 2001, 708 ; OLG Hamburg AfP 1995, 508), unter anderem auch § 107  BGB. Und deshalb müssen in unserem Beispielsfall – wie auch in allen anderen Fällen, in denen Minderjährige beteiligt sind, die Eltern zustimmen.

…Und zwar auch bei 17-jährigen Abgebildeten. Nun mag man mit Recht einwenden, dass aus Datenschutzsicht auch 17-Jährige wirksam einwilligen können, weil es hier mehr auf die Einsichtsfähigkeit als auf die (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit ankommt.

Diese Überlegung nützt aber spätestens dann nichts mehr, wenn nach einer einstweiligen Verfügung die Sache vor dem Zivilrichter landet. Denn der kennt nur sein BGB und seine ZPO.

Ausnahmen: Versammlungen, Beiwerk, § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 KUG
Für den oben geschilderten Einwilligungsgrundsatz gelten eine Reihe von Ausnahmen, die in § 23 KUG vollständig nachgelesen werden können. Für die Urlaubsfotografie vor allem relevant dürften die „Versammlungen“ und das „Beiwerk“ sein.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen
Hier geht es um Fotos von Menschenmassen. Vielleicht zum Beispiel der Menschenmasse vor der NDR-Bühne auf der Kieler Woche. Keine Menschenmasse in diesem Sinne wäre ein Foto von vier, fünf oder zehn nackten Damen am FKK Strand.

Es gibt hier keine zahlenmäßige Grenze (insbesondere auch keine „Sieben-Personen-Regel“ oder Ähnliches, so etwas fällt unter „Folklore“). Entscheidend ist die (fehlende) Individualisierbarkeit der Abgebildeten, die Darstellung eines Gesamtvorganges. Ist diese gegeben, liegt eine „Versammlung“ im Sinne von § 23 KUG vor.

Personen als Beiwerk
Nimmt man Personen nur als Beiwerk – z.B. neben einer Sehenswürdigkeit – auf, so müssen diese Personen ebenfalls nicht nach ihrem Einverständnis zur Veröffentlichung gefragt werden. Um mit den Beispielen bei der Kieler Woche zu bleiben: Sie dürfen die „Gorch Fock“ fotografieren, ohne jeden fragen zu müssen, der auf dem Bild herumsteht, und dieses Foto dürfen Sie auch veröffentlichen.

Sie dürfen allerdings nicht in der Seebadeanstalt Düsternbrook Schwimmerinnen ablichten und diese Fotos auf Facebook posten – auch dann nicht, wenn im Hintergrund der Großmast der „Gorch Fock“ gerade noch erkennbar ist.  Der Unterschied ist klar geworden, denke ich.

Ausnahmen-Ausnahme: Berechtigtes Interesse des Abgebildeten
Selbst wenn eine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist damit aber noch nicht alles erlaubt.

Stets zu prüfen ist, ob durch die Verbreitung des Fotos ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – auch dann, wenn er Beiwerk ist oder teil einer Versammlung (§ 23 Abs. 2 KUG).

Zweite Frage: Wann darf ich überhaupt jemanden fotografieren?
„Man wird doch wohl noch…“ lautete in etwa die Reaktion, als ich in der eingangs genannten Diskussion die Frage aufwarf, ob ein Foto zweier nackter Minderjähriger am Strand überhaupt hergestellt werden durfte. Aber ganz so schnell sollte man diese Frage nicht abtun, wenn man rechtlich auf der sicheren Seite sein will.

Denn schon das Herstellen eines noch so „harmlosen“ Fotos kann, wenn darauf Personen zu sehen sind, ein rechtserheblicher Vorgang sein.

Wer so etwas macht, erhebt personenbezogene Daten und ist damit, mir-nichts-dir-nichts, im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Jedenfalls dann, wenn derartige Fotos nicht für persönliche oder familiäre Tätigkeiten gnutzt werden sollen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Bei der (beabsichtigten) Nutzung in einem Blog oder sozialen Netzwerken sind diese Ausnahmen aber klar nicht gegeben.

Die für nicht rein „persönliche und familiäre Tätigkeiten“ anwendbare Norm wäre § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Danach dürfen Erhebungen von allgemein zugänglichen Daten dann stattfinden, wenn nicht ein entgegenstehendes Interesse des Betroffenen (des/der Fotografierten) offensichtlich ist. Diese Offensichtlichkeit dürfte bei nackten Minderjährigen aber immer, aber auch bei nackten Erwachsenen in aller Regel gegeben sein.

Nun mag man allerdings die Frage stellen, ob vorgenannten Vorschriften im Umkehrschluss jede rein private Datenerhebung erlauben. Anders ausgedrückt: Darf ich denn nun am Strand heimlich Badenixen und Adonisse fotografieren, so lange ich diese mir zu Hause nur ins Album klebe?

Das dies nicht richtig sein kann, ist offensichtlich und auch rechtlich gesehen kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn letztlich sind die Vorschriften des BDSG auch nur spezialgesetzliche Konkretisierungen von grundgesetzlichen Rechtspositionen.

Jedenfalls bei einer Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1. Abs. 1 i.V. m Art. 2 Abs. 1 GG) der nackt Abgelichteten mit den Interessen des Fotografen (Nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art 2 Abs. 1, in bestimmten Fällen auch noch der Kunstfreiheit, Art. 4 GG) kommt man zu demselben Ergebnis:

Nein, auch am Strand muss man es nicht dulden, dass andere Nacktfotos der eigenen Person anfertigen, ohne dass man hierzu vorher zugestimmt hätte. Wer möchte, mag dann § 28 Abs. 1 BDSG hier nicht direkt, aber entsprechend anwenden und zum selben Ergebnis kommen.

Noch einmal kurz zusammengefasst:
Ja, es stimmt: Die Regelungen in diesem Bereich sind schwammig. Es kommt auf den Einzelfall an. Es gibt rechtliche „Stolperfallen“, in denen man sich leicht verheddert, wenn man die Grenzen des Erlaubten austesten möchte. Deswegen kann der einfache Rat zum Thema Veröffentlichung von Urlaubsfotos nur lauten:

Achten Sie bereits bei der Herstellung Ihrer Fotos darauf, Fremde möglichst nicht erkennbar mit abzubilden, wenn sie bereits wissen, dass das Bild in Ihrem Blog oder auf Facebook landen soll. Handhaben sie die vorgenannten Ausnahmen eher restriktiv und fragen Sie im Zweifel eher einmal zu oft als einmal zu wenig. Und schließlich:

Fotografieren sie andere ohne deren Wissen nicht nackt. Auch nicht am Strand. Und wenn Sie noch mehr zum Thema „Bildrechte im Web 2.0“ wissen möchten, dann schauen Sie sich doch einfach diesen Jurafunk  an, den wir zu just diesem Thema im März auf der CeBit aufgezeichnet haben. 

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17 Antworten zu Strandleben 2.0: Der vermeidbare Ärger mit Urlaubsfotos im Netz

  1. rrho schreibt:

    Mir erscheint es aus persönlicher Erfahrung auch noch wichtig, deutlich zu betonen (oben steht’s ja schon), dass etwa Aufnahmen von Kindern, ob nackt oder nicht, generell nie ohne die Zustimmung der Eltern erfolgen sollten. Auch wenn sie noch so niedlich spielen – ich habe schon des öfteren unverständige Blicke von Touristen und/oder Hobby-Fotografen geerntet, wenn ich mich quasi vor meine Kinder werfen musste, die gerade fotografiert werden sollten. Es ist rechtlich nicht zulässig, es ist aber vor allem ganz, ganz schlechter Stil.

  2. Guido Donath schreibt:

    Danke für dein Beitrag Herr Kollege!

    Vielleicht kurz ergänzend dazu angemerkt – jüngst hat sich auch der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) in einem (gegenwärtig sehr intensiv diskutierten) Urteil zur Frage der Rechtmäßigkeit der ANFERTIGUNG von Personenbildnissen geäußert: Geschäftszahl 6Ob256/12h (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130227_OGH0002_0060OB00256_12H0000_000), für jene, die das Urteil im Volltext nachlesen möchten (in einem der nächsten Hefte der GRURInt erscheint ein kurzer Beitrag von mir dazu).

    Freundliche Grüße
    Guido Donath

  3. Thilo schreibt:

    Falls jemand was dazu sagen kann: Wie sieht das eigentlich jenseits der Grenze aus – mal jetzt nur Dänemark – haben die vergleichbare Gesetze? Zum anderen sollte man nicht die Fehler machen, Gesetze als in sich logische und sinnvolle Gebäude zu betrachten. Die Grenzen sind ja oft unscharf. Die Ursprungsgedanken sind ja meist nachvollziehbar, in der Umsetzung wirds aber oft schräg. In dem Beispielfall hätte aber auch mein Bauchgefühl einfach „Nein“ gesagt.

    PS: Verbinden mit Twitter oder WordPress funktioniert bei mir hier gerade nicht beim Kommentar.

  4. Alex schreibt:

    Erwähnt wurde die Kieler Woche, dies ist ja eine angemeldete Veranstaltung, sind Bilder in diesem Kontext dann nicht „gehnehmigungsfrei“?

    • stephandirks schreibt:

      Nein – die „Anmeldung“ der Veranstaltung ändert nichts. Allerdings sind Fotos von Ereignissen auf den Bühnen(!) der KiWo Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für die die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gilt (jedenfalls dann, wenn nicht der jeweilige Veranstalter im Rahme seines Hausrechts ein generelles Fotografierverbot verhängt hat (und das wird oftmals der Fall sein).

  5. Ruth S. schreibt:

    Interessanter Artikel, vielen Dank dafür.

    Der wirft allerdings bei mir noch einige Fragen auf:
    Ich betreibe mehrere Blogs, u.A. zum Thema Sport. Darf ich bei Sportveranstaltungen Fotos machen und frei verwenden, also auf meinen Blogs veröffentlichen? Da sind ja fast immer Zuschauer mit auf den Fotos, bei Aufnahmen von vorüberfahrenden Radfahrern z.B. auch einzelne Personen.

    Was ist mit den Sportlern selbst? Darf man bei Veranstaltungen Sportler fotografieren und veröffentlichen?

    Falls das mit den Passanten Probleme gibt, reicht es, wenn man die Gesichter unkenntlich macht? Gleiche Frage für die Gesichter der Sportler.

    Und was ist mit Tieren? Die sind ja „Besitz“ und „Sache“, keine Person. Darf ich also z.B. den Hund eines Spaziergängers fotografieren und das Bild im Blog verwenden, ohne die Erlaubnis des Besitzers (also ein Foto nur mit dem Tier, ohne den Besitzer)?

    Bei Tierausstellungen sind die Besitzer ja meist mit auf den Fotos – wenn ich also z.B. auf einer Katzenausstellung die Katze fotografiere und der Besitzer mit drauf ist. Brauche ich die Erlaubnis zur Veröffentlichung, auch wenn es eine öffentliche Veranstaltung war und er ein offizieller Teilnehmer? Schwierig vor allem bei Veranstaltungen wie Agilitiy-Turnieren, wo Frauchen und Hund gemeinsam rennen und am Ende sollte ja im Artikel dann schon ein Foto des Sieger-Paares drin sein…

    Es wäre toll, wenn es da auch noch Infos gäbe.

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Ruth

    • stephandirks schreibt:

      Liebe Ruth,

      Sie werden verstehen, dass Ihre Phalanx von Fragen etwas den Rahmen sprengt. Allerdings sind Sie mit Ihren sehr konkreten Fragen möglicherweise beim Projekt „Media Law Clinic“ der Universität Hamburg richtig. Dort erhalten Sie kostenlosen Rat (und mit etwas Glück sogar welchen von ‚unseren‘ Studenten ;-).

      Herzliche Grüße, Stephan Dirks

      • Ruth S. schreibt:

        Hallo,

        klar, war auch eher als Anregung für einen der nächsten Artikel zu verstehen. Ist ja sicher nicht nur für mich ein interessantes Thema :)

        Vielen Dank für den Link, da werde ich mich auch mal umschauen :)

        Viele Grüße,
        Ruth

  6. Pingback: Mit Handy fotografieren, schnell auf Versenden und die Welt kann an deiner Freude teilhaben? Ja mit ein wenig Achtsamkeit | Werte neu entdecken

  7. NoNamePhotog schreibt:

    Mal abgesehen davon, daß es ethisch zweifelhaft ist, fremde Menschen an einem so „intimen“
    Bereich wie an einen Strand zu fotographieren, sollte man fremde Kinder – wie ber. oben erwähnt –
    erst recht nicht fotographieren.

    Das Erstellen von Bildern nackter Kinder sollte sich eigentlich von vornherein – ohne Überlegung –
    verbieten. Ich hoffe, daß dieses in unserem Rechtsystem schon einen Straftatbestand darstellt.

  8. Dies sind die schönsten Passagen Deines Aufsatzes ;-)

    „Vor ein paar Tagen stolperte ich im Blog eines Bekannten über eine Diskussion um ein dort veröffentlichtes Foto. Das Foto zeigte zwei vielleicht zehnjährige Mädchen in Ganzkörperaufnahme, die in einer eigentümlichen Symmetrie am Strand herumlaufen bzw. springen.

    Dazu hatten beide noch fast gleiche aber im Detail dann doch abweichende farbige Kopftücher auf. Keine Frage, ein spannendes Foto, das Schöpfungshöhe hatte – es war also nicht nur ein Lichtbild (§ 72 UrhG), sondern ein Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).“

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  12. Thomas Arbs schreibt:

    Ich blicke mal nur ganz wenig in die Glaskugel: Gesichtserkennung, die ja bereits in vielen geschlossenen Anwendungen (Photoshop, Picasa) funktioniert, wird bald auch in öffentlichen Anwendungen (Facebook et al.) nicht ausbleiben. Dann wird auch jede Person, die nur Beiwerk ist, an einer Versammlung teilnimmt usw., identifizierbar, und damit auch identifiziert. Gewinnt dann der 23 (2) KUG, Verletzung des berechtigten Interesses des Einzelnen, mehr an Bedeutung, und solche Fotos sind nicht länger unverfänglich?

  13. Ralpe schreibt:

    Reblogged this on Θ TheoNet.de and commented:
    Im Sommer gibt es nicht nur Strandleben, sondern auch Gemeindefeste vor Ort. Bei beiden gilt es jedoch für Fotos und Videos die rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man lieber einmal mehr fragen als einmal zu wenig, und wenn man weiß, was auf keinen Fall geht.

  14. Ismael Kluever schreibt:

    Herzlichen Dank für den erhellenden Artikel!
    Man könnte an diese Angelegenheit auch mit einem anderen Blickwinkel herangehen und dabei für die jeweilige Aufnahme zu dem gleichen Ergebnis kommen. Ich meine den Blickwinkel des Fotografen. Ein guter Fotograf, der nicht nur herumknipst, stellt sich einige Fragen, bevor er auf den Auslöser drückt.

    Dazu gehören:
    – Welche Geschichte will ich mit dem Foto erzählen?
    – Wem möchte ich sie erzählen?
    – Was möchte ich beim Betrachter erreichen?
    – Und warum?
    – Was *werde* ich möglicherweise beim Betrachter auslösen?

    Die Frage nach dem Motiv ist also zunächst mal die Frage nach der Motivation des Fotografen. Wer sie stellt und sorgfältig beantwortet, der wird viele Fotos, die situationsbedingt oder technisch möglich sind, schlichtweg unterlassen.

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