WICHTIG: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz – Direkte Einbindung von Social PlugIns grds. unzulässig!

So und noch mal Datenschutz. Aber das ist eine zu wichtige Information:

Gestern erging ein Beschluss des Düsseldorfer Kreises – dies ist der Zusammenschluss der obersten Landesbehörden für den Datenschutz -, wonach unter anderem die direkte Einbindung von Social PlugIns als unzulässig bewertet wird! Es heißt dort wörtlich:

Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“

[…]

„In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins
eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in
einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.


Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“

Es ist damit davon auszugehen, dass weitere Landesbehörden Schleswig-Holstein auch hinsichtlich der Durchsetzung dieser Rechtsauffassung folgen werden – sprich ggf. Untersagungsverfügungen und Bußgeldbescheide zu erlassen.

Es ist Webseiten-Betreibern schlicht zu raten, sich um eine rechtskonforme Einbindung der Social PlugIns zu kümmern.

Mehr zu dem Beschluss und dessen Auswirkungen asap.

In diesem Sinne,

besser an die Arbeit.

Über RA'in Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg, ist beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannte Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich) und steht gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog ins Leben gerufen. Mehr
Dieser Beitrag wurde unter Datenschutzrecht, Telemedienrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

14 Antworten zu WICHTIG: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz – Direkte Einbindung von Social PlugIns grds. unzulässig!

  1. Pingback: Der deutsche Datenschutz als Bevormundung

    • Social Media Recht schreibt:

      Lieber Nico,

      bei allem Respekt, aber Deine Auffassung ist das ewige Postillion der „post privacy“ Fraktion und greift einfach zu kurz. Datenschutz ist ein sehr wichtiges Thema, dass diskutiert einfach unter dem Verweis auf die „ewig Gestrigen bloß nicht ´Verstehenden“ beiseite geschoben gehört. In dem Zusammenhang sei ferner darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Deutschland-ist-datenschutz-technisch-ein-Idiot-Bashing auch insoweit völlig unangebracht ist, als auch Amerika Facebook in datenschutztechnischer Hinsicht mehr als kräftig auf die Füße tritt!!

      Facebook schließt Abkommen mit US Federal Trade Commission – und Zuckerberg will FB zum Markführer in Sachen Transparenz und Datenschutz machen.

      Aaach, ich könnte noch soviel Schreiben. Aber ich hab leider gerade einfach keine Zeit.

      Jedenfalls aber natürlich: Vielen Dank für die Erwähnung und auf kontroverse Diskurse! :-)

      PS: Ich hätte es auch bei Dir im Blog kommentiert. Aber das mit der Anmeldung für das Posten ist mir jetzt ein bißchen zu kompliziert… ;-)

  2. bravo56 schreibt:

    Da man die v.a. amerikanischen Betreiber von Social-Media-Angeboten nicht zum Datenschutz verpflichten kann, muss man bei den Betreibern deutscher Seiten ansetzen. Insofern finde ich den Ansatz des Düsseldorfer Kreises nicht so verkehrt. Wer meint jemanden, der auf seine Daten acht gibt, als ewiggestrig bezeichnen zu müssen, der hat das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung nicht verstanden.
    Man müsste den Kids schon in de Schule beibringen, welchen Geldwert so ein qualifiziertes Datenprofil einer Person hat. Dann wäre Facebook schlagartig verwaist.

  3. Pingback: Internet und Geld

  4. Jens Best schreibt:

    Zum Glück wird in Deutschland Recht noch von Gerichten und nicht von übereifrigen Datenschutz-Fanatikern gesprochen.

  5. Wir haben das Problem auf unserer Website http://www.hotel-domspitzen.de mit dem „2-Klick-Plugin“ „gelöst“. Facebook, Twitter & Google+ Plugins werden erst nach Bestätigung des Besuchers aktiviert.

  6. Susanne Winkler schreibt:

    @Hotel Domspitzen naja… die Likebox die in der seite ist wo man die nutzer sehen kann usw.. logt trotzdem noch alles mit… also fail sag ich mal dazu..

  7. Pingback: Deutschlandweites Verbot von +1/Like-Buttons und Facebookseiten? – FAQ | SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin

  8. Pingback: socialmediablogging » Facebook und der Datenschutz – Das Ende der Social Plugins ?

  9. Ich glaube, dass sich die Wogen hier noch glätten werden. Der Trend der Zeit lässt sich auch von den Datenschützern nicht umkehren. Vielleicht wird kurzfristig ein Verbot durchgesetzt, auf Dauer lässt sich die Verbreitung von Informationen über solche Dienste aber nicht verhindern…

    Viele Grüße
    Hubert

  10. Alexander schreibt:

    Wie schaut es denn mit einbindung von anderen externen Diensten aus, wie das nachladen von gehosteten Werbebannern oder JavaScripten, oder diensten wie Gravatar, da wird ja auch zumindest meine IP und der referer (im regelfall die URL die ich aufgerufen habe) an die jeweiligen dienste übertargen.

    dann dürfte das ebenso wenig Datenschutzkonform sein

  11. Pingback: Ein persönlicher Rückblick auf das Social Media Recht Jahr 2011 | Social Media Recht Blog

  12. Pingback: Verwirrung um Datenschutz | Christoph Kappes

  13. Saskia S. schreibt:

    Was ist denn nun eine „rechtskonforme Einbindung“? Eine 2-Klick-Lösung reicht wohl nicht aus?

Hinterlasse einen Kommentar