Teil 2: (embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Wie versprochen hier nun der zweite Teil zum Thema „(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen“. Hierbei geht es um Videos, die nicht auf der Seite selbst vom Seitenbetreiber oder von Dritten auf diese Seite hochgeladen werden und auf dem Server des Seitenbetreibers „liegen“, sondern die nur „embedded“ (eingebettet), sprich via Frame und Link, in die Seite integriert sind, sich aber auf völlig anderen Servern (wenn man so will: Seiten) befinden. Auch hier stellt sich die Frage, ob derjenige, der das rechtlich geschützte Werk (Urheber-, Marken, Persönlichkeitsrecht u. a.) auf seiner Seite mittels Framing nützt, für diese Rechtsverletzung in irgendeiner Weise verantwortlich ist, also auch wieder auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder gar Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Vorweg muss man wissen: Es gibt auch zu dieser Frage des Social Media Recht bislang keine hinreichende Rechtsprechung.  Insoweit kann sich nur über die allgemeinen Haftungsgrundsätze bspw. im Urheberrecht der Antwort dieser Frage genähert werden. Da vorwiegend Videos „embedded“ werden, nähern wir uns der Haftungsfrage hier auch über das Urheberrecht.

In dem Fall muss als erstes die Frage gestellt werden, was denn das „Embedden“ überhaupt für eine urheberrechtlich relevante Handlung sein soll. Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG meint die Reproduktion. Also die Erstellung von Duplikaten, wie zum Beispiel auf einer CD als Datenträger. Genau das passiert beim Framing jedoch nicht, da die Datei weiterhin schlicht von dem Ort aus abgerufen wird, an dem die Datei liegt. Es wird, wenn man so will, nur ein neuer „Shortcut“ geschaffen. Auch die Verbreitung nach § 17 UrhG scheidet aus, denn hier geht es um die Weitergabe eines Werkes in körperlicher Form, welche im Fall des Embeddings gerade nicht erfolgt. Bleibt – wie so oft, wenn es um Fragen des Urheberrechts im Internet geht – eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Im Wortlaut heißt es:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Anders ausgedrückt: Es genügt, das Werk zum interaktiven Abruf für andere bereitzustellen (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, § 19a). Hintergrund dieser relativ neuen Regelung ist, dass es aufgrund der einfachen Reproduzierbarkeit von digitalen (und damit nicht körperlichen Werken wie bei § 17 UrhG!) Werken im Internet oftmals genügt, diese anderen, z.B. zum Download, zur Verfügung zu stellen, um den Urheber oder Rechteinhaber empfindlich zu verletzen.

Doch wer macht im Falle des Embeddings das Werk öffentlich zugänglich im Sinne des §19a UrhG?

Einerseits könnte argumentiert werden, dass derjenige der das Embedding für sich auf der Seite nutzt, das Video jedenfalls auch zum interaktiven Abruf zur Verfügung stellt und damit also das Video öffentlich zugänglich macht. So entschied in Bezug auf ein über einen Frame eingebundenes Bild das LG München I (Az.: 21 O 20028/05) im Jahr 2007:

„Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19a UrhG […] Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie“ (Rz. 42, 43)

Gegen diese Auffassung der 21. Zivilkammer (und des vorsitzenden Einzelrichters, wie im Urteil selbst betont wird) sprechen jedoch gute Gründe: Zum einen ist zu bezweifeln, dass der Nutzer der Embedding-Funktion das Werk überhaupt zum interaktiven Abruf bereitstellt. Denn zum Abruf bereitgestellt wird es nach wie vor auf den Servern der Seite, auf die der Frame zugreift. Es liegt auch keine digitale Kopie, sondern weiterhin nur ein „Shortcut“ zu eben diesen Servern auf der Seite, die das Einbetten nutzt, vor. In diesem Sinne hält der Nutzer des Embeddings das Video also gerade nicht zum interaktiven Abruf bereit. Zum anderen ist wäre das Ergebnis, wie es das LG München I in seiner eben genannten Entscheidung getroffen hat, nicht billig. Denn demnach macht sich jeder den Inhalt des Videos, das er einbettet, zu eigen. Und wie ausführlich in Teil 1 dargestellt wurde, haftet derjenige, der sich fremde Inhalte zu eigen macht, vollumfänglich auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Dies hätte jedoch zum Ergebnis, dass Nutzer einer Embedding-Funktion, die auf das Video einer UGC-Plattform verweist, in der Regel strenger haften, als der Seiten-/Plattformbetreiber, der eine Upload-Funktion für Dritte selbst zur Verfügung stellt. Schließlich haftet letzerer (vgl. Teil 1) in der Regel nur ab Kenntnis einer Rechtsverletzung oder aber bei Verletzung von Prüfpflichten als Störer. Kurz gesagt: Es kann kaum sein, dass der Nutzer der Embedding-Funktion per se als Täter haftet, während der Betreiber einer UGC-Plattform in der Regel wenn überhaupt als Störer zu qualifizieren ist.

Da der Nutzer einer Embedding-Funktion letztlich nur auf den Platz verweist, an dem der interaktiven Abruf stattfinden kann, ist meines Erachtens ein Vergleich mit der zur Linkhaftung entwickelten Rechtsprechung wesentlich sinnvoller. So heißt es in der „Paperboy“ Entscheidung des BGH (Az.:I ZR 259/00):

„Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.“

„Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.“

Im Falle des „Embedden“ darf meines Erachtens nichts anderes gelten. Zumal in der Regel das Framing auch auf den ersten Blick von einem „verständigen Internetnutzer“ (den der BGH bei seinen Betrachtungen zu Grunde legt) erkannt werden kann; der User weiß also, dass es sich bei dem Video um eingebundene und keine eigenen Inhalte des Embedding-Nutzers handelt.

Ende gut, alles gut? Embedding ohne Grenzen?

Nein. So verhält es sich sicher nicht. Zur einen greifen auch hier die üblichen, schon erläuterten Grundregeln zur Haftung ab Kenntnis. Schließlich darf auch der Nutzer der Embedding-Funktion seine Augen nicht vor offensichtlichen Rechtsverletzungen verschließen. Ist zum Beispiel auf den ersten Blick zu erkennen, dass ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk in unzulässiger Weise auf die Seite X hochgeladen hat (Kinofilm der noch nicht veröffentlicht wurde o.ä.), haftet der Nutzer der Embedding-Funktion, die auf die Seite X verweist, aufgrund dieser „Kenntnis“. Ferner ist eine Störerhaftung dann möglich, wenn der Nutzer der Embedding-Funktion, Prüfpflichten verletzt hat. Wenn er also bspw. Kenntnis darüber erlangt hat, dass das „Video 1“ aus der „Serie A“ urheberrechtlich geschützt ist, kann er kaum das „Video 2“ aus der „Serie A“ einbetten. Denn hier hätte dem Nutzer dann die Pflicht oblegen, zu prüfen, ob das „Video 2“ nicht auch urheberrechtlich geschützt ist. Und zu guter Letzt kann auch ein eingebettetes Video „zu eigen gemacht“ werden. Eben dann, wenn es für den verständigen Internet-User eben nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Sei es weil das Video ohne zu erkennenden Frame im absoluten Look&Feel der Seite eingepasst ist oder weil das Video gar ein eigenes Logo übergestülpt bekommen hat.

Auch zu den embedded Videos kann es abschließend also nur heißen: Es bleibt spannend und – wie so oft – einzelfallabhängig.

In diesem Sinne, einen schönen Dienstag!

PS @Jormanson: Ich hoffe zum einen, Du verstehst nun, dass ich auf Deinen Kommentar nicht sofort geanwortet habe und zum anderen, dass Du nun Deine Antwort hast. ;)

Über RA'in Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg, ist beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannte Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich) und steht gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog ins Leben gerufen. Mehr
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12 Antworten zu Teil 2: (embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

  1. Felix schreibt:

    Es wird aber zu beachten sein dass derjenige, der fremde Inhalte in die eigene Seite einbettet sich diese viel eher zu eigen macht als jemand, der nur einen (Deep-)Link setzt. Die Haftung darf sicher nicht per se strenger sein, aber dass für eigene (einschließlich zu-eigen-gemachter) Inhalte strenger gehaftet wird als für nur verlinkte erscheint mir kaum unbillig.

    So wie das LG München sieht es übrigens auch das LG Köln – in einer persönlichkeitsrechtlichen Sache in 28 O 662/08 = CR 2010, 271 und unter Verweis darauf auch ausdrücklich für das Urheberrecht in 28 O 468/09 (letzteres soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    • Social Media Recht schreibt:

      Ja, aber darum geht es doch: Ob die Inhalte zu eigen gemacht werden oder nicht. Und dass ist eine Frage, die mE sicher nicht per se mit „Ja“ beantwortet werden kann, nur weil ein Video in eine Seite embedded wird.

  2. Pingback: SocialMediaCuts

  3. Dominik Boecker schreibt:

    Es gibt zum Embedding aus urheberrechtlicher Sicht vom LG Köln auch noch 28 O 581/09 (ebenfalls unveröffentlicht, aber in meiner Akte vorhanden). Der 6. Zivilsenat hat aber in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er diese Entscheidung (unter Zulassung der Revision) wohl aufheben werde, wenn der Streit von ihm entschieden werden müssen.

    Wir haben dann einen Vergleich in der MV gemacht (6 U 156/10; UE ohne Vertragsstrafe und 1/3 von dem geforderten Schadensersatz [1/6, wenn zeitnah gezahlt wird]).

    • Social Media Recht schreibt:

      Hallo Herr Kollege,

      vielen Dank für den Hinweis. Würden Sie vielleicht so nett sein und uns in wenigen Worten mitteilen, was das LG entschieden hat (aus urheberrechtlicher Sicht kann ja so oder so heißen)? Dann würde auch klar sein, in welche Richtung das OLG tendiert… Dafür schon im Voraus noch einmal vielen Dank! :)

      ND

      • Dominik Boecker schreibt:

        Klägerin hat behauptet, dass sie Videos erstellt und diese bei Youtube hochgeladen hat. Der Beklagte soll diese in seiner Seite embedded und dabei (auf welchem Wege auch immer) Werbung ausgeblendet haben. Geltend gemacht wurden Unterlassung, Schadensersatz und RA-Kosten Tenor LG:

        „(…) es bei Meidung (…) zu unterlassen,

        die von der Klägerin hergestellten und veröffentlichten Filme, wie auf der mit Anlage K 13 gekennzeichneten DVD wiedergegeben, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen und/oder Vervielfältigungsstücke der Filmwerke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen und/oder diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dies nicht nach den Geschäftsbedingungen der Firma You Tube Incorporated zulässig ist, insbesondere über das Internet wie nachstehend wiedergegeben: (…).“

        Aus den Gründen: „Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit §§ 95, 94 UrhG in Bezug auf eine gewerbliche Nutzung der Videos durch den Beklagten auf seiner Internetseite. (…). Der Beklagte hat die Videos auch auf der von ihm betriebenen Internetseiten widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht (§§ 19 a, 91 Abs. 1 Satz 1 UrhG). (…)“

      • Social Media Recht schreibt:

        Super. Das ging schnell. Vielen Dank für Ihre Mühe & die Informationen!

  4. Sebastian Teiwes schreibt:

    Guten Tag,

    ich bin zwar kein Jurist, jedoch gehörte „Wirtschaftsrecht und Medienrecht“ zu meinen Studien, so dass ich in der Regel sowohl die juristische, als auch die Praxis bezogenen Seite zumindest nachvollziehen kann.

    Ich denke, dass bei den beiden Urteilen zwei verschiedene Fälle vermischt werden.

    Streng genommen wird in eine Website überhaupt kein Video eingebunden. Wenn ich von YouTube einen Player integriere, dann integriere ich eben nur einen Videoplayer. Dies ist von YouTube ausdrücklich erlaubt und erwünscht. Hier liegt also keine Rechtverletzung vor.
    Dieser Player ist ein Teil der YouTube-Seite, bzw. eine Produkt von YouTube, mit dem ich YouTube gestatte ein Video (in der Regel nicht nur eines, sondern über die Empfehlungen am Ende auch andere) auf meiner Website abzuspielen.

    Wenn nun jemand den Videoplayer von YouTube so verändert, dass keine Werbung angezeigt werden kann mit der die Rechteinhaberin des Videos Geld verdient, dann wurde der Player (nicht das Video) unerlaubt verändert und YouTube müsste hier Klagen können und aufgrund der unerlaubten Veränderung am Eigentum von YouTube auch gewinnen.
    (Ich gehe davon aus, dass die Werbung im 2. Fall nicht fest im Video integriert war, da dann eine Vervielfältigung UND eine unerlaubte Veränderung des Videos nötig gewesen wäre, um die Werbung zu entfernen)

    Wenn sich nun ein findiger Mensch den direkten Link zum Video heraussucht und dieses in einem Eigenen Player in die eigene Website integriert, könnte ich mir zum einen vorstellen, dass dies gegen die Nutzungsbedingungen von YouTube spricht und ich bin mir sicher, dass in dem Fall eine Klage der Rechteinhaberin erfolgreich sein müsste, da sie YouTube erlaubt hat, das Video zu veröffentlichen, jedoch keinem anderen. Da es nicht mehr der YouTube-Player (Eigentum von YouTube) ist, der in einer Website integriert wurde, tritt auch nicht mehr YouTube als Veröffentlicher (durch den YouTubePlayer) auf, sondern der Websitebetreiber.

    Wenn man also den Player als Schlüsselelement betrachtet, wird die Sache m.E. wesentlich übersichtlicher und klarer und müsste mit geltender Rechtsprechung abzuhandeln sein.

    Es ist m.E. wichtig zu verstehen, dass die Integration eines Bildes und eines Videos ein großer unterschied ist, da ich ein Bild direkt integriere, bei einem Video jedoch einen Player benötige, der integriert wird und auf das Video zugreift. Bei einer rechtsprechung müsste daher geprüft werden, wem der Player ‚gehört‘ wo er gehostet ist. Erst dann kommt man zu der Frage, ob derjenige, der den Player ‚betreibt‘ das Recht hat das Video, welches unter seinem Namen veröffentlicht wird, zu veröffentlichen.

    Oder bedenke ich hier etwas nicht?

    Mit freundlichen Grüßen

    Sebastian Teiwes

    • Social Media Recht schreibt:

      Hallo Herr Teiwes,

      zunächst einmal bitte ich zu entschuldigen, dass bis zur Freischaltung des Kommentars (vielen Dank für diesen!) doch einige Zeit vergangen ist. Nun aber sogleich in media res, ich werde versuchen, bestmöglich auf Ihren Beitrag einzugehen. Dies ist aber nicht ganz einfach, denn die hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind hochkomplexe Materien. Wohl auch deswegen (nichts für ungut!!) werden in Ihrem Beitrag einige Probleme/Tatsachen miteinander vermengt, die getrennt von einander zu behandeln sind.

      Wir halten also vorausgehend zunächst fest: In Teil 1 der Serie ging es um die Haftung dieser Plattformbetreiber – wie zum Bspw. Youtube. In Teil 2 ging es ausschließlich um die Frage der Haftung und des Haftungsumfangs für einen Webseitenbetreiber, der ein (rechtsverletzendes) Video auf seiner Seite einbindet, welches auf einer anderen Plattform liegt (bspw. auf Youtube). Dies sind zwei mögliche Anspruchsgegner desjenigen, dessen Rechte mittels der Veröffentlichung des Videos verletzt wurden.

      Ob die Plattform, auf der das Video (durch wen auch immer, ob berechtigt oder unberechtigt) hochgeladen wurde, eine „Erlaubnis“ zum Teilen erteilt, ist vollkommen irrelevant. Denn eine solche „Erlaubnis“ heilt selbstverständlich keine rechtswidrigen Inhalte.

      Ferner ging es bei der Frage von sichtbarer kontext bezogener Werbung (Teil 1 embedded Videos) einzig und allein um die Frage, ob dies ein Indiz für das „zu eigen machen“ der Videoinhalte ist und damit, ob der Plattformbetreiber vollumfänglich haftet. Ihre Fragestellung, ob „Werbung verändert und damit in Rechte von Youtube eingegriffen wird“ hat mit den vorliegenden Problemkreisen nichts zu tun.

      Wie oben bereits angerissen, löst die Konzentration auf den Video-Player oder vielmehr, den Plattform-Betreiber, das Problem nicht. Auch dieser ist ggf. für Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen (s. Teil 1 – embedded Videos). Daneben stellt sich die Frage, ob eben auch derjenige in Anspruch genommen werden kann, der ein Video embedded.


      Vorliegend
      geht es also ausschließlich um die Frage: Wer macht im Falle des „Embeddings“ ein Video der Öffentlichkeit im Sinne von 19a UrhG zugänglich. Nur derjenige, der ursprünglich das Video eingestellt hat? Oder auch derjenige, der das Video embedded? Und daneben besteht die Frage, ob auch der Plattformbetreiber in die Haftung genommen werden kann

      Im Übrigen besteht zwischen der Integration eines Bildes mittels Framing und eines Videos mittels Embedding hinsichtlich der Haftungsfrage nicht zwingend ein Unterschied. In beiden Fällen liegt das Bild bzw. das Video nicht auf dem Server der Website, sondern eben woanders und wird nur auch über die Website „sichtbar“.

      Vielleicht lesen Sie beide Artikel zusammen mit diesem Kommentar noch einmal?

      Herzliche Grüße
      ND

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